2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Kantonale Denkmalpflege, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion