«3. Kommen die Verfügungsadressaten dieser Verfügung innert der Frist nach Ziff. 1 hiervor nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügungen zur Ersatzvornahme schreiten, d.h die Wiederherstellungsmassnahme nach Ziff. 1 hiervor (Einbau Schlepper) auf Kosten der Verfügungsadressaten selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG).» RA Nr. 120/2018/65 14 Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl vom 17. September 2018 bestätigt.