Deshalb haben sie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten. Parteikosten sind somit keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. III. Entscheid