Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als die Wiederherstellungsverfügung aufgehoben wird, soweit sie die Anpassung der Laubenverglasung verlangt. Im Übrigen unterliegen sie. Sie gelten somit als zur Hälfte obsiegend. Deshalb haben sie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu tragen.