Die Wiederherstellungskosten sind demnach nicht derart hoch, dass deshalb auf die Wiederherstellung aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden müsste. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden die mit der nachträglichen Erstellung der Schlepplukarne verbundenen Mehrkosten aufgrund ihres Vorgehens selber zuzuschreiben haben. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist deshalb auch verhältnismässig.