Wirtschaftliche Interessen allein haben nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht, selbst wenn die Wiederherstellungskosten sehr hoch sind.15 Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit der KDP wussten die Beschwerdeführenden, dass diese einen Dacheinschnitt bzw. Dachbalkon nicht als bewilligungsfähig erachtete. Sie können deshalb nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten. Die Wiederherstellungskosten sind demnach nicht derart hoch, dass deshalb auf die Wiederherstellung aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden müsste.