die angeordnete Massnahme auch zumutbar, d.h. die Belastung für die Beschwerdeführenden steht in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Es kann dabei offen gelassen werden, ob sich die Wiederherstellungskosten auf rund 50'000 Franken belaufen werden oder ob sie um mindestens 10'000 Franken gesenkt werden könnten, wie die Vorinstanz geltend macht. Wirtschaftliche Interessen allein haben nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht, selbst wenn die Wiederherstellungskosten sehr hoch sind.15