Die Anordnung der Vorinstanz, die fehlende Schlepplukarne gemäss den bewilligten Plänen und dem von der Denkmalpflege genehmigten Detailplan einzubauen, ist deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der Erläuterungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung und anlässlich des Augenscheins mit Instruktionsverhandlung erscheint der fragliche Detailplan auch als genügend klar, um gestützt darauf den rechtmässigen Zustand herzustellen. Es ist Sache der Beschwerdeführenden, gestützt darauf allfällige noch erforderliche Ausführungspläne erstellen zu lassen. Schliesslich ist