Ein vollständiges Verschliessen des Dacheinschnitts ist jedoch nicht im Interesse der Beschwerdeführenden, steht dies doch ihrem Anliegen nach besserer Belichtung und Belüftung ihrer Wohnung diametral entgegen. Die Anordnung der Vorinstanz, die fehlende Schlepplukarne gemäss den bewilligten Plänen und dem von der Denkmalpflege genehmigten Detailplan einzubauen, ist deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.