Zur Herstellung des rechtmässigen Zustands muss entweder die bewilligte Schlepplukarne über dem Dacheinschnitt gebaut oder der Dacheinschnitt ganz verschlossen werden. Beide Lösungen sind aus denkmalpflegerischer Sicht gleichermassen geeignet und erforderlich. Ein vollständiges Verschliessen des Dacheinschnitts ist jedoch nicht im Interesse der Beschwerdeführenden, steht dies doch ihrem Anliegen nach besserer Belichtung und Belüftung ihrer Wohnung diametral entgegen.