Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse, den Charakter des überlieferten, historischen Erscheinungsbilds zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Umstand, dass die Ostseite vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar ist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht entscheidrelevant, da die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus denkmalpflegerischen Gründen und nicht wegen des Ortsbildschutzes erforderlich ist. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einer 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46