b) Ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt worden (formelle Rechtswidrigkeit) und kann es nachträglich auch nicht bewilligt werden (materielle Rechtswidrigkeit), ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 BauG). Die Verpflichtung zur Wiederherstellung kann auch in der Aufforderung bestehen, den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, beispielsweise einen bewilligten, aber unvollendeten Bau zu vollenden.11