unverhältnismässig. Ihr Interesse an einem gesunden Wohnklima mit genügend Lichteinfall sei stärker zu gewichten als die denkmalpflegerischen Interessen am nachträglichen Einbau einer Balkonüberdachung. Auch hinsichtlich der zusätzlichen Kosten sei die angeordnete Massnahme nicht verhältnismässig. Zudem seien die Pläne, die sie zur Wiederherstellungsverfügung erhalten hätten, nicht tauglich, um die geforderten Arbeiten auszuführen. Die Gestaltung sei nicht vor Ort definiert worden.