a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung, da die Ostseite des Bauernhauses vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar und somit auch nicht von ortsbildschützerischem Interesse sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum sie eine kostspielige Balkonüberdachung erstellen sollten. Der zusätzliche finanzielle Aufwand und die massive Verschlechterung der Wohnqualität seien 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 Vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78 mit Hinweisen RA Nr. 120/2018/65 10