f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Denkmalpflege, ein Dacheinschnitt passe als modernes Element nicht in das historische Erscheinungsbild des Gebäudes E.________strasse 10, nachvollziehbar ist und die BVE überzeugt. Aufgrund einer summarischen Prüfung erscheint der Dacheinschnitt deshalb nicht als bewilligungsfähig. 3. Wiederherstellung