Dies stelle die gültige Praxis der KDP dar. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist nicht zu beanstanden, dass die KDP die für schützenswerte Bauten ausserhalb der Bauzone geltenden Gestaltungsgrundsätze auch auf schützenswerte Bauernhäuser in der Bauzone anwendet, wird doch mit diesen Gestaltungsgrundsätzen bezweckt, den Charakter und die Identität des Gebäudes zu wahren. Diese fachlichen Anforderungen treffen für schützenswerte Bauten desselben Typs innerhalb und ausserhalb der Bauzone gleichermassen zu. e) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Stellungnahme unter anderem geltend, im Bauinventar seien schützenswerte Objekte mit Dacheinschnitten aufgeführt. Sie