Die Nutzung des Dachgeschosses mittels Dacheinschnitt als Balkon sei ein modernes Wohnelement und passe nicht in das historische Erscheinungsbild des Gebäudes. Die KDP wende die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) herausgegebenen Gestaltungsgrundsätze für Um- und Ausbauten sowie Zweckänderungen schützenswerter Bauen in der Landwirtschaftszone8 auch für Baudenkmäler in der Bauzone an. Dies stelle die gültige Praxis der KDP dar.