d) Im Zusammenhang mit der Sanierung der Wohnung im 1. Obergeschoss wurden der Abbruch des mächtigen Dachschleppers auf der Ostseite und der leicht nach Norden verschobene Neubau einer auf der Vorderfront offenen Schlepplukarne bewilligt. Damit sollte dem Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Aussenraum im Dach entgegengekommen werden. Die Beschwerdeführenden haben von der Baubewilligung nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie den Dachschlepper abgebrochen haben. Sie wollen den dabei entstandenen Dacheinschnitt (Dachbalkon) beibehalten und nicht, wie bewilligt, mit einer auf der Vorderfront offenen Schlepplukarne versehen.