Die Vertreterin der KDP führte am Augenschein aus, der ursprünglich belassene Teil der Laubefassade sei aus denkmalpflegerischer Sicht völlig unproblematisch. Es ist somit nicht nötig, dass der gesamte Laubenbereich im 1. Obergeschoss verglast und mit Holz verkleidet wird. Die Vertreterin der KDP führte am Augenschein weiter aus, die Verkleidung der Laubenverglasung sei zwar etwas spärlich, könne aber aus denkmalpflegerischer Sicht so akzeptiert werden. Auch die Berner Fahne könne belassen werden. Damit steht fest, 5 BGE 120 Ia 270 E. 4a, mit weiteren Hinweisen 6 BGE 126 I 219 E. 2e