c) Soweit aus den Plänen ersichtlich, wurde die Verglasung des gesamten Laubenbereichs im 1. Obergeschoss bewilligt, wobei die Gestaltung noch vor Ort zu definieren war. Anlässlich der Baukontrolle stellte die Vorinstanz fest, dass die Verglasung nicht der Bewilligung entsprach. In der angefochtenen Verfügung verlangte sie daher, dass die Verkleidung der Verglasung im Laubenbereich an der Südfassade entsprechend den von der KDP genehmigten Plänen einzubauen sei. Auf diesen Plänen ist der ganze Laubenbereich im 1. Obergeschoss als verglast eingezeichnet.