b) Beim Bauernhaus E.________strasse Nr. 10 handelt es sich unbestritten um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinn von Art. 10a Abs. 2 BauG, das zudem mit Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 22. Mai 1996 unter Schutz gestellt und in das Inventar der Kunstaltertümer aufgenommen worden ist. Im Bauinventar wird es folgendermassen beschreiben: