c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Rechtswidrigkeit a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Laubenverglasung und den Dacheinschnitt (Dachbalkon) in Abweichung von den bewilligten Plänen erstellt haben bzw. dass sie entgegen der rechtskräftigen Auflagen weder den Dachschlepper im Detail ausgewiesen noch die Gestaltung der Verglasung im Laubenbereich im 1. Obergeschoss vor Ort mit der KDP definiert haben. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht ein