1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/65 5 den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Die KDP verzichtete ausdrücklich, die Gemeinde stillschweigend auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 6. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen