Die Beschwerdeführenden würden die behaupteten zu hohen Wiederherstellungskosten nicht beziffern. In der Beilage 4 zur angefochtenen Verfügung (Detailplan und Beschrieb Schlepper) sei lediglich die Metallabdeckung des Schleppers fälschicherweise als "noch nicht definitiv" bezeichnet. Im Übrigen seien die Planbeilagen nicht zu beanstanden. Sie seien vermasst und könnten von einer Fachperson problemlos umgesetzt werden. Die vorgeschriebene gemeinsame Definition der genauen Ausgestaltung der Verglasung vor Ort sei von den Beschwerdeführenden verpasst worden. Das Ziel der guten Erscheinung dieser Massnahme müsse nun im vorliegenden Wiederherstellungsverfahren auf anderem Weg erreicht werden.