4. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2018 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, dass die beiden Auflagen zum Schlepper und zur Gestaltung der Verglasung im Laubenbereich im 1. Obergeschoss in Rechtskraft erwachsen seien, würden die Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei im Allgemeinen gegeben. Schutz und Erhalt eines Baudenkmals hänge nicht von der Einsehbarkeit ab. Die Beschwerdeführenden würden die behaupteten zu hohen Wiederherstellungskosten nicht beziffern.