müssten. Die aktuelle Gestaltung der Verglasung sei ihnen gegen ihren Willen vom Sachbearbeiter der KDP vorgeschrieben worden. Zudem seien die Pläne, die sie zur Wiederherstellungsverfügung erhalten hätten, nicht tauglich, um die geforderten Arbeiten auszuführen. Die Gestaltung sei nicht vor Ort definiert worden. Gemäss Auskunft der KDP sei der Mitarbeiter, der die Pläne genehmigt habe, nie auf dem Balkon gestanden.