In diesem Bereich befänden sich der Balkon und die Verglasung. Die Zusammenarbeit mit der KDP sei schwierig gewesen. Die Ostseite des Bauernhauses sei von der Öffentlichkeit nicht einsehbar. Deshalb bestehe kein öffentliches Interesse an den verfügten baulichen Massnahmen. Der zusätzliche finanzielle Aufwand sowie die massive Verschlechterung der Wohnqualität seien unverhältnismässig. Es gebe keine denkmalpflegerische Vorschrift, wonach Balkone mit Schleppern ausgerüstet werden RA Nr. 120/2018/65 4