Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Auflagen der KDP seien in Rechtskraft erwachsen. Schlepper und Verglasung seien nicht in Übereinstimmung mit der Baubewilligung erstellt worden. Die erstmalige Anbringung eines Schleppers sei ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Sie sei mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden und liege im öffentlichen Interesse des Denkmalschutzes. Wohnhygienische Gründe würden der Erstellung des Schleppers nicht entgegenstehen.