Die Bauverwaltung ersuchte die Beschwerdeführenden, die Mängel bis 31. August 2017 beheben zu lassen und die erforderliche Projektänderung bis spätestens 12. Mai 2017 einzureichen. Da die Beschwerdeführenden kein Projektänderungsgesuch einreichten, eröffnete die Gemeinde mit Verfügung vom 6. September 2017 ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur drohenden Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu äussern und wies auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin. Von der RA Nr. 120/2018/65 3