a) Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Pläne ist es wahrscheinlich, dass diese bedeutende Raumstrukturen im EG des erhaltenswerten Gebäudes verändert hat, und daher aus Gründen des Denkmalschutzes eine Baubewilligungspflicht bejaht werden muss. Durch den Einbau von Dusche und Bad im ehemaligen Keller hat die Beschwerdeführerin die Wohnnutzung objektiv ermöglicht und mangels Baubewilligung einen formell rechtswidrigen Zustand geschaffen. Da die Beschwerdeführerin diese Umbauten insbesondere trotz Baustopp vorgenommen bzw. fertiggestellt hat, hat die Gemeinde ihren Ermessenspielraum mit der Anordnung des Benützungsverbots nicht überschritten.