festgesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin innert dieser Frist ein korrektes Baugesuch einreicht, hat die Gemeinde dieses zu behandeln. Mit der Baubewilligung kann sie allenfalls Nutzungsbeschränkungen anordnen und ins Grundbuch eintragen lassen (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZWG). Soweit sie einen Bauabschlag verfügt, hat sie gleichzeitig darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).40 Sollte die Beschwerdeführerin kein Baugesuch oder keines, das den Anforderungen des BewD genügt, einreichen, hat die Gemeinde gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig gebietet Art.