Sinnvoll erscheint, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, wie dies die Gemeinde angestrebt hat. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, ein vollständiges Baugesuch mit fachmännisch erstellten Plänen einzureichen. Die Anforderungen an Baugesuchseingaben ergeben sich aus Art. 10 ff. BewD. Die von der Gemeinde angesetzte Frist bis 5. Oktober 2018 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abgelaufen und wird von Amtes wegen neu bis 18. Januar 2019 36 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 37 Vgl. dazu Vorakten Gemeinde, Beilage 63 38 Vorakten Gemeinde, Beilage 1