5. Wiederherstellungsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG setzt die Baupolizeibehörde nach Erlass eines Benützungsverbots dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Benützungsverbot als vorsorgliche Massnahme muss innert nützlicher Frist durch einen Wiederherstellungsentscheid/nachträglichen Bauentscheid abgelöst werden.39 Die Gemeinde hat daher das Verfahren voranzutreiben. Sinnvoll erscheint, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, wie dies die Gemeinde angestrebt hat.