Für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Benützungsverbots ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit hingegen nicht entscheidend: Aufgrund der Unterlagen erscheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Dusche und Bad trotz rechtskräftigem Baustopp eingebaut bzw. fertiggestellt hat (vgl. oben Ziffer 4c). Damit hat die Gemeinde ihren Ermessenspielraum mit der Anordnung des Benützungsverbots so oder anders nicht überschritten, da sie damit verhindert, dass die bösgläubige Bauherrin aus der Vermietung einen unrechtmässigen Vorteil zieht. Im Übrigen beabsichtigt die Beschwerdeführerin momentan nur eine Nutzung als Waschküche38, was ihr weiterhin erlaubt ist.