d) Bezüglich der Frage, ob die Verhältnisse ein Benützungsverbot erfordern, kann auf das unter Ziffer 3e) Gesagte verwiesen werden. Die zusätzliche Wohnfläche im Keller ist wohl nicht bewilligungsfähig, zumal sie aufgrund fehlender Raumhöhe eine Ausnahmebewilligung benötigt. Ausserdem sind insbesondere die Bestimmungen zum Schutz vor Feuchtigkeit (Art. 66 BauV36) und des ZWG einzuhalten.37 Dies alles wird die Gemeinde im nachträglichen Baugesuchs- oder Wiederherstellungsverfahren zu prüfen haben. Für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Benützungsverbots ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit hingegen nicht entscheidend: