Die Beschwerdeführerin muss sich hier die Nutzungsmöglichkeit anrechnen lassen, die ihr der Einbau von Dusche und WC bei objektiver Betrachtungsweise eröffnet, auch wenn sie erklärt, das UG als Waschküche benutzen zu wollen.34 Entscheidend ist, dass die Wohnnutzung durch den Einbau von Dusche und WC objektiv ermöglicht wurde und einzig im Hinblick auf eine allfällige Wohnnutzung überhaupt sinnvoll ist.35 Die formelle Rechtswidrigkeit des Einbaus von Dusche und WC muss daher für das vorliegende Verfahren bejaht werden. 31 Vorakten Gemeinde, Beilage 1 32 Vorakten Gemeinde, Beilage 61 33 Vorakten Gemeinde, Beilagen 1-3 34 Vorakten Gemeinde, Beilage 1