Der Einbau der Dusche und des WCs im UG Kellergeschoss ist baubewilligungspflichtig, da damit neu eine Wohnnutzung ermöglicht wird und deshalb eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt (Art. 1a Abs. 2 BauG; Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Die Beschwerdeführerin muss sich hier die Nutzungsmöglichkeit anrechnen lassen, die ihr der Einbau von Dusche und WC bei objektiver Betrachtungsweise eröffnet, auch wenn sie erklärt, das UG als Waschküche benutzen zu wollen.34 Entscheidend ist, dass die Wohnnutzung durch den Einbau von Dusche und WC objektiv ermöglicht wurde und einzig im Hinblick auf eine allfällige Wohnnutzung überhaupt sinnvoll ist.35