c) Die Gemeinde dokumentiert den aktuellen Zustand des UG zwar nicht mit Fotos. Gemäss (rechtskräftiger) Baueinstellungsverfügung vom 17. Dezember 2015 hatte die Beschwerdeführerin jedoch mit Umbauarbeiten des Kellers in eine Wohnung begonnen.32 Zudem liegt eine Aktennotiz der Begehung vom 9. August 2018 vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor der letzten Begehung vom 1. Dezember 2016 eine Dusche und ein WC eingebaut habe. Dieses Protokoll eröffnete die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid und gewährte ihr das rechtliche Gehör.