30 Vorakten Gemeinde, Beilagen 3 ff. RA Nr. 120/2018/64 10 a) Das Haus der Beschwerdeführerin verfügt über ein Kellergeschoss sowie zwei weitere Geschosse. Im vorliegenden Verfahren wird das Kellergeschoss UG genannt. b) Die Gemeinde begründet das Benützungsverbot für das UG in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung eine Dusche und ein WC eingebaut habe. Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Benützungsverbot vor, den Keller werde sie als Waschküche benützen, dazu brauche sie keine Bewilligung.31