angetroffenen Situation und angesichts der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde ihren Ermessenspielraum mit der Anordnung des Benützungsverbots nicht überschritten, da sie damit verhindert, dass die bösgläubige Bauherrin aus der Vermietung einen unrechtmässigen Vorteil zieht. 4. Benützungsverbot UG 25 Vgl. insb. Vorakten Gemeinde, Beilage 60 26 Vgl. dazu Pfammatter, in Stämpflis Handkommentar SHK, 2017, Art. 11 N. 4 und 6 27 Vorakten Gemeinde, Beilage 41 ff. 28 Vorakten Gemeinde, Beilage 32; 29 f. 29 Vorakten Gemeinde, Beilage 23