Mit Blick auf die Praxis zu Art. 11 Abs. 1 ZWG ist fraglich, ob dies zutrifft.26 Ob die Nutzung als Zweitwohnung unzulässig ist, wird die Gemeinde im nachträglichen Baugesuchsverfahren oder Wiederherstellungsverfahren zu prüfen haben, da dies für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Benützungsverbots nicht entscheidend ist: Denn es gelingt der Gemeinde glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Baueinstellungsverfügung im EG eine baubewilligungspflichtige Sanierung vornahm. Obwohl die Gemeinde die Beschwerdeführerin mehrfach aufforderte, ein formell korrektes Baugesuch einzureichen,27 liegt ein solches bis heute nicht vor.