e) Im vorliegenden Verfahren kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die erfolgte Sanierung aus Sicht der Denkmalpflege bewilligt werden kann. Die Gemeinde bestreitet zudem, dass die Wohnung im EG als Zweitwohnung benutzt werden darf. Die Gemeinde verneint den Besitzstand mit der Begründung, die Wohnung sei mehrere Jahre leer gestanden und genüge den heutigen Komfortansprüchen nicht mehr.25 Mit Blick auf die Praxis zu Art.