Da die Beschwerdeführerin bereits Umbauarbeiten vorgenommen hat und diese mit Fotos in den Beschwerdebeilagen dokumentiert, ist im Rahmen des Verfahrens um ein vorsorgliches Benutzungsverbot davon auszugehen, dass sie diese Raumstrukturen bereits geändert hat. Da sie diese Änderungen ohne Baubewilligung vorgenommen hat, liegt eine formelle Rechtswidrigkeit bezüglich der Wohnung im EG vor. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Sanierung der Wohnung im EG gestützt auf das ZWG baubewilligungspflichtig ist oder als altrechtliche Wohnung der Baubewilligungspflicht nicht untersteht.24