Die von der Beschwerdeführerin in ihren (formell ungenügenden) Baugesuchen beantragten Änderungen sehen gegenüber den 1998 bewilligten Plänen erhebliche Änderungen der Raumstrukturen vor (vgl. oben). Insbesondere bestanden gemäss Plan von 1998 drei Zimmer, gemäss aktuellen Plänen hingegen vier. Da die Beschwerdeführerin bereits Umbauarbeiten vorgenommen hat und diese mit Fotos in den Beschwerdebeilagen dokumentiert, ist im Rahmen des Verfahrens um ein vorsorgliches Benutzungsverbot davon auszugehen, dass sie diese Raumstrukturen bereits geändert hat.