Dies obwohl die Gemeindebaupolizeibehörde und das Regierungsstatthalteramt von Anfang an darauf aufmerksam gemacht hätten, dass eine entsprechende Baubewilligung nur mit zweitwohnungsrechtlichen Nutzungsauflagen möglich sein werde.15 Die Gemeinde legt weder Fotos vor, welche den Zustand der Wohnung im EG vor der Sanierung zeigt, noch nimmt sie im Beschwerdeverfahren zu der von der Beschwerdeführerin eingereichten und in den Akten vorhandenen Baubewilligung vom 27. Juli 1998 und dem Protokoll 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 7a und 6b 14 VGE 22649 vom 28.12.2006, E. 2.2