c) Die Gemeinde begründet das Benützungsverbot im EG damit, die Beschwerdeführerin habe die gemäss Aktennotiz der Begehung vom 1. Dezember 2016 unbewohnbare Wohnung im Erdgeschoss ohne eine Baubewilligung und ungeachtet der rechtskräftig verfügten Baueinstellung komplett saniert und vermiete diese an Touristen. Dies obwohl die Gemeindebaupolizeibehörde und das Regierungsstatthalteramt von Anfang an darauf aufmerksam gemacht hätten, dass eine entsprechende Baubewilligung nur mit zweitwohnungsrechtlichen Nutzungsauflagen möglich sein werde.15