a) Das Haus der Beschwerdeführerin verfügt über dem Kellergeschoss im UG über zwei weitere Geschosse. Im vorliegenden Verfahren wird das über dem UG liegende Geschoss EG und das oberste Geschoss OG genannt. b) Die Beschwerdeführerin bringt gegen das Benützungsverbot vor, die Wohnung im EG sei stets bewohnbar gewesen und der Ersatz einer Küche, des Bades und des Holzofens brauche keine Bewilligung und "falle nicht unter das Zweitwohnungsgesetz". Sie beruft sich auf eine Baubewilligung vom 27. Juli 1998 und das dazugehörende Abnahmeprotokoll.