Im vorliegenden Fall wird über die Anwendbarkeit des ZWG9 im Rahmen des Wiederherstellungs- oder des nachträglichen Baugesuchsverfahrens zu befinden sein. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, welches nur eine summarische Einschätzung der Situation verlangt, ist nicht abschliessend zu beurteilen, inwieweit das ZWG anzuwenden ist. Der Beschwerdeführerin entsteht dadurch auch kein unzumutbarer Nachteil, zumal ihr Bauvorhaben gemäss den nachfolgenden Erwägungen so oder anders der Baubewilligungspflicht zu unterliegen scheint.