Wenn die gesuchstellende Person ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, so muss sie ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen. Ein anderes Vorgehen wäre unökonomisch, weil es nach der Feststellung des Bestehens behaupteter Ansprüche zu deren Durchsetzung eines weiteren Verfahrens bedürfte.8