c) Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, es sei festzustellen, dass das Zweitwohnungsgesetz nicht auf die vorgenommenen Arbeiten anzuwenden ist. Feststellungsverfügungen sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Verfügungen subsidiär. Wenn die gesuchstellende Person ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, so muss sie ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen.